BFH Beschluss v. - X S 9/02

Gründe

I. Der Antragsteller erklärte aus seiner Tätigkeit als Handelsvertreter für das Streitjahr 1999 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... DM. Aus der Einnahme-Überschuss-Rechnung ergaben sich u.a. Umsatzerlöse in Höhe von ... DM. Als Betriebsausgaben waren Verkaufsprovisionen in Höhe von ... DM angesetzt. Fahrtkosten wurden nicht geltend gemacht.

Der Antragsgegner (das Finanzamt —FA—) veranlagte den Antragsteller zusammen mit seiner Ehefrau zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zur Einkommensteuer und stimmte auch der Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1999 zu. In der Folgezeit forderte er den Antragsteller auf, eine detaillierte Aufstellung einzureichen, anhand derer sich die Zahlung der Provisionen nachvollziehen lasse. Der Antragsteller legte eine Abschrift des Kontos Verkaufsprovisionen sowie Rechnungen mit Vorsteuerausweis einer Frau X vor, auf denen der Erhalt der Provisionen jeweils in bar bestätigt war.

Die Ermittlungen des FA ergaben, dass unter der angegebenen Anschrift eine Frau X nicht gemeldet war. Unter einer vom Antragsteller nachgereichten Adresse wohnte ein elfjähriges Mädchen gleichen Namens. Das FA änderte daraufhin die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerfestsetzungen des Streitjahres 1999 nach § 164 Abs. 2 AO 1977 und versagte mangels hinreichender Empfängerbezeichnung den Betriebsausgabenabzug gemäß § 160 AO 1977 sowie den Abzug der auf die Provisionszahlungen entfallenden Umsatzsteuer als Vorsteuer.

Im Einspruchsverfahren machte der Antragsteller zusätzlich als Betriebsausgaben Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von ... DM für sich und in Höhe von ... DM für seine Frau geltend. Über den Einspruch hat das FA bislang nicht entschieden. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Bescheide lehnte es ab.

Auch das Finanzgericht (FG) gab dem bei Gericht gestellten AdV-Antrag nicht statt. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 1999 bestünden nicht, da die behaupteten Provisionszahlungen an Frau X vom FA widerlegt worden und die nachträglich geltend gemachten Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen nicht belegt seien. Im Beschluss des FG wurde die Beschwerde nicht zugelassen.

Der Antragsteller hat persönlich Beschwerde gegen den FG-Beschluss erhoben, hilfsweise Antrag auf Zulassung der Beschwerde gestellt und gleichzeitig Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Zur Begründung seines Antrages führt er im Wesentlichen aus, das FG habe die Versagung der Anfechtbarkeit des Beschlusses nicht begründet. Zudem legalisiere es, dass das FA rechtswidrige Vollstreckungshandlungen durchführe.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO— i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung —ZPO—).

1. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Tatumstände der vom Antragsteller begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Das Gericht muss den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar halten und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sein. Im Streitfall kann das Rechtsmittel des Antragstellers jedoch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zum Erfolg führen.

a) Die Beschwerde gegen den die AdV der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 1999 ablehnenden Beschluss des FG kann keinen Erfolg haben.

Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung über die AdV gemäß § 69 Abs. 3 und 5 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen und seinen Beschluss in der Rechtsmittelbelehrung für unanfechtbar erklärt. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bestehen gegen die Versagung eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen der FG auch keine verfassungsmäßigen Bedenken (Beschluss vom 2 BvR 502/77, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, Rechtsspruch 39).

b) Die Zulassung der Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss kann nur vom FG, nicht auch vom Bundesfinanzhof (BFH) ausgesprochen werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 128 Rz. 14). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist nicht statthaft, weil ein solches von der FGO nicht vorgesehen ist. Im Unterschied zur Nichtzulassung der Revision gibt es kein eigenständiges Verfahren zur Überprüfung der verneinten Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde. Insbesondere ergibt sich ein solches Verfahren nicht aus dem Verweis auf § 115 Abs. 2 FGO in § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO. Dieser Verweis bezieht sich nur auf die Voraussetzungen, unter denen das FG die Beschwerde zuzulassen hat (, BFH/NV 1995, 715; Gräber/Ruban, a.a.O., m.w.N.).

c) Eine außerordentliche Beschwerde kommt nach den Neuregelungen im Zivilprozessrecht auch im finanzgerichtlichen Verfahren nicht mehr in Betracht (Lange, Der Betrieb 2002, 2396).

Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit der Veranlagungen für das Jahr 1999 können nach alldem nur im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden.

2. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; Gräber/Ruban, a.a.O., § 142 Rz. 34, m.w.N.).

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Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 495
BFH/NV 2003 S. 495 Nr. 4
SAAAA-69682