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Stundungsregelung des § 6b Abs. 2a EStG bei Reinvestitionen in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB OAAAG-84636 Mit § 6b Abs. 2a EStG führte der Gesetzgeber durch das StÄndG 2015 v. (BGBl 2015 I S. 1834) eine neue, rückwirkend anwendbare Stundungsregelung für ins Ausland übertragene Veräußerungsgewinne ein, nachdem der EuGH erkannt hatte, dass das sog. Inlandserfordernis in § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt ( NWB VAAAE-89472). Der BFH hat diese Neuregelung für gemeinschaftskonform erklärt (Urteil v. - VI R 84/14, BStBl 2018 II S. 171) und das BMF hat dieses Urteil zum Anlass genommen, ein Schreiben zu veröffentlichen, das Zweifelsfragen zur Anwendung dieser Stundungsregelung klärt (Schreiben v. , BStBl 2018 I S. 309).
Ausführlicher Beitrag s. .
Das : Großzügige Lösung von Zweifelsfragen im Zusammenhang mit § 6b Abs. 2a EStG
[i]Stellung des Antrags nach § 6b Abs. 2a EStGNach dem BMF-Schreiben ist der nach dem Gesetz „nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung“ der begünstigten Wirtschaftsgüter zu stellende formlose Antrag auch noch bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft des betroffenen Steuerbescheids zuzulassen ( BStBl 2018 I S. 309, Rz. 2).
[i]Zweifelsfragen zur Antragstellung, ... Werden die Einkünfte, bei denen der begünstigte Veräußerungsgewinn erfasst ist, gesondert oder gesondert und einheitlich festgestellt, is...