BGH Beschluss v. - 4 StR 579/17

Verspätete Ablehnung von Revisionsrichtern im Strafverfahren: Verbindung des Ablehnungsgesuchs mit der Anhörungsrüge

Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 25 Abs 2 S 2 StPO, § 26a Abs 1 Nr 1 StPO, § 356a StPO

Instanzenzug: Az: 4 StR 579/17 Beschlussvorgehend Az: 619 KLs 16/16

Gründe

1Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision der Beschuldigten gegen das durch das ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet wurde, gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit Schreiben vom hat die Beschuldigte die am Senatsbeschluss vom beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und mit Schreiben vom eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom erhoben.

21. Das Ablehnungsgesuch der Beschuldigten ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist. Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht, wenn gegen den die Revision verwerfenden Senatsbeschluss eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO erhoben wird, die sich - wie hier - mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG als unbegründet erweist. Denn die Regelung des § 356a StPO soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214; vom - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55; vom - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416).

32. Die Anhörungsrüge der Beschuldigten ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom weder zum Nachteil der Beschuldigten Verfahrensstoff verwertet, zu dem sie nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Beschuldigten übergangen oder in sonstiger Weise ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

43. Die Kostenentscheidung bezüglich der Anhörungsrüge folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. , NStZ-RR 2016, 351).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:090518B4STR579.17.0

Fundstelle(n):
AAAAG-84376