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Rechtsdienstleistung | Zum Factoring als Inkassodienstleistung
Die Einziehung im Wege des echten und des unechten Factorings abgetretener Forderungen ist keine Inkassodienstleistung i. S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG.
Inkassodienstleistung ist die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Sie darf nur von Personen, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde erbracht werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG). Ein Factoring-Unternehmen, das das Risiko des Forderungsausfalls vertraglich vollständig übernommen hat (echtes Factoring), besorgt keine fremden, sondern eigene Angelegenheiten, wenn es die ihm abgetretenen Forderungen auf eigene Rechnung einzieht. Geht das Risiko des Forderungsausfalls nach den im Factoring...