Revision des Nebenklägers in Strafsachen: Revisionsbegründung durch Bezugnahme auf Schriftsätze oder Aktenbestandteile
Gesetze: § 345 StPO, § 400 Abs 1 StPO
Instanzenzug: Az: 3 StR 426/17 Beschlussvorgehend LG Oldenburg (Oldenburg) Az: 6 KLs 34/16nachgehend Az: 3 StR 426/17 Beschluss
Gründe
1Das Rechtsmittel ist gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Nebenkläger können ein Urteil nach dieser Regelung nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers in der Regel eines Revisionsvortrags, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Daran fehlt es.
a) Zum einen ist die Bezugnahme auf die - zudem inzwischen zurückgenommene (vgl. Sachakte Bd. V Bl. 86) - Revision der Staatsanwaltschaft bereits als solche nicht wirksam. Eine Revisionsbegründung muss den zur Beurteilung der Zulässigkeit erforderlichen Sachverhalt eigenständig und vollständig vortragen. Eine Bezugnahme auf die Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligter oder Aktenbestandteile reicht nicht (BGH NStZ 2007, 166).
b) Zum anderen hatte die Staatsanwaltschaft darüber hinaus ihr Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt. Durch die Bezugnahme darauf hat der Nebenkläger mithin deutlich gemacht, dass es ihm tatsächlich um die Verfolgung eines gemäß § 400 Abs. 1 StPO nicht zulässigen Ziels geht."
2Dem schließt sich der Senat an.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:060218B3STR426.17.1
Fundstelle(n):
TAAAG-84241