Gesetze: § 356a StPO
Instanzenzug: Az: 619 KLs 16/16
Tenor
Die Revision der Beschuldigten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob auch die zu erwartenden Nachstellungen gemäß § 238 Abs. 1 StGB durch die Beschuldigte dem Bereich der erheblichen rechtswidrigen Taten im Sinne des § 63 StGB zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom - 2 BvR 2039/16, juris, Rn. 44, und vom - 2 BvR 298/12, RuP 2014, 31, 32; BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 619/16, NStZ-RR 2017, 139, und vom - 4 StR 168/13, NStZ-RR 2013, 375, 377). Denn die vom Landgericht getroffene Gefährlichkeitsprognose wird jedenfalls durch die mit den weiteren festgestellten Anlasstaten vergleichbaren, künftig zu erwartenden Taten - unbeschadet der Nichterörterung eines Rücktritts vom Versuch auch durch die Tat vom zum Nachteil des Zeugen H. - hinreichend belegt. Zurecht hat das Landgericht insoweit unter anderem auf die Vielzahl der Anlasstaten, ihre enge zeitliche Abfolge - innerhalb eines Zeitraums von 22 Tagen sieben Körperverletzungstaten sowie ein versuchter gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr -, die in den Taten zum Ausdruck kommende Bereitschaft der Beschuldigten, ihre (vermeintlichen) Rechte auch unter Einsatz von Gewalt und gegen Zufallsopfer durchzusetzen, und die im Vergleich mit den früheren gegen die Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahren deutlich progrediente Entwicklung abgestellt.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Feilcke
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:150318B4STR579.17.0
Fundstelle(n):
JAAAG-84240