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BAG 22.02.2000 3 AZR 39/99 AZR 108/99

Beamtenrecht; | Anrechnung von Leistungen der Ärzteversorgung auf die Beamtenversorgung

Übernimmt ein Krankenhaus für einen angestellten Arzt einen Betragsanteil zur Ärzteversorgung (nach Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht), so will es ihm neben der zugesagten Betriebsrente nach beamtenrechtlichen Grundsätzen keine zusätzliche Altersversorgung verschaffen. Die Ärzteversorgung tritt lediglich an die Stelle der Sozialversicherung. Nach § 55 BeamtenversorgungsG in der seit 1999 geltenden Fassung können Leistungen der Ärzteversorgung auf die Beamtenversorgung angerechnet werden. Betriebsrentenrechtlich ist die dynamische Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht zulässig. Mit einer Änderung der beamtenrechtlichen Anrechnungsvorschriften muss darüber hinaus jederzeit gerechnet werden. Auch eine Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge war nicht erforderli...

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