Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage
und einer vorbeugenden Feststellungsklage gegen eine Vollstreckungsankündigung Vollstreckung einer Geldstrafe wegen eines
Mautvergehens
in Österreich auf Ersuchen der österreichischen Verwaltung durch
ein bayerisches Finanzamt
Leitsatz
1. Die vorbeugende Unterlassungsklage
setzt ein besonders intensives Rechtsschutzinteresse voraus.
2. Eine vorbeugende Feststellungsklage
gegen eine Vollstreckungsankündigung ist zulässig, wenn die ersuchende
österreichische Behörde die Prüfung der Einwendungen gegen den zu
vollstreckenden Anspruch abgeschlossen hat.
3. Die Vollstreckung aus dem
Vollstreckungsersuchen der österreichischen Behörde verstößt nicht
gegen den ordre public, wenn der Vollstreckungsschuldner in Österreich als
Fahrer/Lenker und nicht als Halter in Anspruch genommen wird, es
in Österreich versäumt, seine Rechte im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren
zu wahren und erst im Verfahren über die Zulässigkeit der Vollstreckung
in Deutschland vorbringt, die österreichischen Behörden hätten seinen
Lenkereigenschaft nicht positiv festgestellt.
Fundstelle(n): RAAAG-84165
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 14.12.2017 - 6 K 1111/17
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