Aufrechnung von Zwangsgeldforderungen gegen Umsatzsteuererstattungsansprüche ungeachtet der Einlegung eines Einspruchs gegen
die Zwangsgeldfestsetzungen sowie der Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung zulässig und nicht rechtsmissbräuchlich
Aufrechnung durch Zusendung der Umbuchungsmitteilung
Leitsatz
1. Das Finanzamt darf wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen festgesetzte Zwangsgelder gegen fällige Umsatzsteuererstattungsansprüche
des Steuerpflichtigen auch dann aufrechnen, wenn die Zwangsgeldfestsetzungen durch Einspruch angefochten und bestritten worden
sind und wenn insoweit – erfolglos – Aussetzung der Vollziehung beantragt worden ist.
2. Die Aufrechnungserklärung kann auch im Wege einer Umbuchungsmitteilung erfolgen, die dem Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen
mit dem Kontoauszug vollständig zugegegangen ist.
3. Sind die Zwangsgeldforderungen infolge der wirksamen Aufrechnung erloschen, so kann auch die spätere Abgabe der Steuererklärungen
nicht mehr die Rechtsfolge des § 335 AO – d. h. Einstellung des Vollzugs der Zwangsgelder – auslösen.
4. Eine Aufrechnung von Steuerguthaben gegen Zwangsgeldschulden ist nicht rechtsmissbräuchlich, nach Fälligkeit festgesetzter
Zwangsgelder muss der Steuerpflichtige mit einem Vollzug durch Aufrechnung rechnen.
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