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FG Bremen Urteil v. - 1 K 7/17 (5) EFG 2018 S. 1086 Nr. 13

Gesetze: EStG § 33a Abs. 1 S. 1, EStG § 33a Abs. 1 S. 3, EStG § 33a Abs. 1 S. 5, EStG § 33a Abs. 3 S. 1, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, BGB § 1615l Abs. 1, BGB § 1615l Abs. 2

Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aufgrund der dem Steuerpflichtigen erst nachträglich bekannt gewordenen Abzugsmöglichkeit für Unterhaltsleistungen an die das neugeborene gemeinsame Kind betreuende Lebengefährtin

Leitsatz

Sind in den bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheiden 2013 und 2014 die –in den Steuererklärungen nicht geltend gemachten– Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen für die mit ihm nicht verwandte und nicht verheiratete Lebensgefährtin, die das neugeborene gemeinsame Kind betreut hat und gegenüber dem Steuerpflichtigen nach § 1615l BGB unterhaltsberechtigt war, nicht berücksichtigt worden, so ist eine Änderung der Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO nicht aufgrund eines groben Verschuldens des Steuerpflichtigen ausgeschlossen. Nach der Gestaltung der Steuererklärungsvordrucke für die Jahre 2013 und 2014 musste es sich dem Kläger nicht aufdrängen, dass er auch seine Unterhaltsleistungen für die mit ihm nicht verwandte und nicht verheiratete Lebensgefährtin als Mutter des gemeinsamen Kindes einzutragen hatte.

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1086 Nr. 13
YAAAG-84154

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FG Bremen, Urteil v. 22.02.2018 - 1 K 7/17 (5)

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