Umsatzsteuerliche Behandlung der Marktprämie in sog. Poolungsfällen; beschränkte Billigkeitsregelung für nach einer Rückabwicklung festgesetzte Nachzahlungszinsen der Veranlagungszeiträume vor 2013
Das Niedersächsische Finanzministerium hat mit anliegendem Schreiben an den Genossenschaftsverband Weser-Ems e. V. Stellung zur Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung der Marktprämie in Poolungsfällen genommen und dabei die bestehende Verwaltungsauffassung, dass die Weitergabe der Marktprämie nicht steuerbar ist [1] , bestätigt.
Der Unternehmer schuldet eine diesbezüglich ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Ein Vorsteuerabzug der Poolgesellschaft ist rückwirkend zu versagen. Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO nach einer Rückabwicklung ist rechtsfehlerfrei.
Auf die Erhebung solcher Nachzahlungszinsen, die für Veranlagungszeiträume vor 2013 bis zum 18. September 2014 entstanden sind, kann nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzministeriums ausnahmsweise verzichtet werden, wenn damit die Angelegenheit im Sinne einer gütlichen Einigung erledigt werden kann.
Ich bitte, Fälle, in denen solche Billigkeitsmaßnahmen beantragt werden, in einfacher Form für das Kalenderjahr 2018 aufzuzeichnen und mir hierüber bis zum unter Angabe der Steuernummern und des erlassenen Betrags zu berichten. Fehlanzeige ist nicht erforderlich.
Anlage: Schreiben des Niedersächsischen Finanzministeriums an den Genossenschaftsverband Weser-Ems e. V. vom
LfSt Niedersachsen v. - S 7104 - 141c - St 172
Fundstelle(n):
UR 2018 S. 572 Nr. 14
KAAAG-84095