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WEG | Zur Regelung der Bestellung eines Bevollmächtigten
Die Regelung in einer Gemeinschaftsordnung, wonach diejenigen, denen ein Miteigentumsanteil gemeinschaftlich zusteht, zur Bestellung eines Bevollmächtigten verpflichtet sind und deren Stimmrecht bis zu dessen Benennung ruht, ist nicht offensichtlich unwirksam. Sie darf vom Grundbuchamt im Rahmen des Vollzugs eines Antrags auf Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungseigentum nicht beanstandet werden.
Der Senat zieht dabei Vergleiche zu § 69 AktG, wonach mehrere Berechtigte an einer Aktie die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben können, und zur Möglichkeit gesellschaftsvertraglicher Pflichten in der GmbH, für die Ausübung des Stimmrechts einen Bevollmächtigten zu benennen.