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Umsatzsteuer | Haftung nach § 13c UStG bei Abtretungen im Rahmen von Factoring
Das BMF hat am ein Schreiben zur Inanspruchnahme des Abtretungsempfängers einer Forderung nach § 13c Abs. 1 UStG beim Factoring veröffentlicht. Danach wird es im Hinblick auf die zum (infolge des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes) in Kraft getretene Änderung des § 13c Abs. 1 UStG für vor dem wirksam abgetretene Forderungen im Rahmen von Forderungsverkäufen, deren Gegenleistung für die Abtretung in Geld besteht, nicht beanstandet, wenn der Haftungsschuldner sich auf die Anwendung des Abschnitts 13c.1 Abs. 27 UStAE beruft.