EComKflAusbV § 1
Abschnitt 1: Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Kaufmanns im E-Commerce und der Kauffrau im E-Commerce wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
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UAAAG-83688