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Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen informiert über die Pflicht zum Ausfüllen der Anlage EÜR und zur elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR, wenn ein Unternehmer seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt und seine Betriebseinnahmen weniger als 17.500 € betragen. Zwar entfällt in derartigen Fällen ab dem Veranlagungszeitraum 2017 grundsätzlich die Möglichkeit, statt der Anlage EÜR eine formlose Gewinnermittlung einzureichen; es gibt jedoch weiterhin noch Ausnahmen, in denen die Anlage EÜR nicht verwendet oder aber nicht elektronisch übermittelt werden muss.
Hintergrund: Unternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, also nach Zufluss- und Abflussgesichtspunkten, sind nach dem Gesetz verpflichtet, eine Anlage EÜR ...