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Online-Nachricht - Montag, 14.05.2018

Erbschaftsteuer | Begünstigtes Vermögen bei einer Vermietungsgesellschaft (BMF)

Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des veröffentlicht. Darin stellt die Finanzverwaltung klar, dass das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. - 3-S381.2b/14).

Hintergrund: Der entschieden, dass Wohnungen, die eine Wohnungsvermietungsgesellschaft an Dritte überlässt, nur zum begünstigten Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG a. F. gehören, wenn die Gesellschaft neben der Vermietung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 21.02.2018).

Hierzu wird weiter ausgeführt:

  • Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass die Vermietungstätigkeit nach ertragsteuerlichen Grundsätzen die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschreiten und als originär gewerblich i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG zu qualifizieren sein müsse. Hierfür reiche die bloße Verwaltung und Bewirtschaftung von Wohnungen nicht aus. Auch auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen komme es entgegen der Verwaltungsauffassung nicht an.

  • Das Urteil ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. An der bisherigen typisierenden Betrachtungsweise in R E 13b.13 Abs. 3 ErbStR 2011 ist weiterhin festzuhalten.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
HAAAG-83610