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Abmahnungen wegen unzureichender Umsetzung der DSGVO vermeiden
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB ZAAAG-83575 Das Eingreifen von Verbraucherschutzorganisationen (VerbSchOrg) bei Verbraucherrechtsverstößen ist vom Gesetzgeber gewollt und wird durch hierfür geschaffene Befugnisse und Anspruchsgrundlagen gefördert. Zu diesen gehört die Möglichkeit, den Verstoß Begehenden auf Unterlassung und Beseitigung sowie Kostenersatz in Anspruch zu nehmen. Dabei unterliegen datenschutzrechtliche Vorschriften grds. ebenfalls Befugnissen der VerbSchOrg, so dass sich das Abmahnungsrisiko für Unternehmen erhöht, wenn die Anwendungspflichten der DSGVO nicht umgesetzt werden. Aktuell zu halten ist insbesondere die Datenschutzerklärung im Internet.
Ausführlicher Beitrag s. .
Befugnisse und Tätigkeiten der Verbraucherschutzorganisationen
[i]Verbandsklagebefugnis in UWG, UKlaG und GWBBedeutende Verbandsklagebefugnisse werden bei Wettbewerbsverstößen (UWG), bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (UKlaG) und Kartellrechtsverletzungen (GWB) für VerbrSchOrg manifestiert, wenn diese Organisationen die im jeweiligen Gesetz begründeten Anforderungen selbst erfüllen.
[i]Unterlassungsurteile gegen AGB haben eine weitreichende WirkungSofern ein Gericht im Klageverfahren der VerbrSchOrg eine AGB-Regelung als unwirksam erklärt und den beklagten Verwender zur Unterlassung verurteilt, k...