Haftung des gesetzlichen Vertreters für Körperschaftsteuer der inländischen Zweigniederlassung einer Limited britischen Rechts
Leitsatz
1. Eine zum „director” einer inländischen Zweigniederlassung einer britischen Limited bestellte und als solche als ihr gesetzlicher
Vertreter im inländischen Handelsregister eingetragene Person haftet nach § 69 i. V. m. § 34 AO für Steuerschulden der Gesellschaft.
2. Sie kann sich ohne Vorlage eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses nicht auf die Eintragung im englischen „Companies
House” berufen, nach der sie als „director” abberufen worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GmbH-StB 2018 S. 231 Nr. 7 UAAAG-83568
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