Ablaufhemmung aufgrund wirksamer Prüfungsanordnung bzw. Treu und Glauben
Leitsatz
1. Die Prüfungsanordnung ist an denjenigen als Inhaltsadressaten zu richten, der die Prüfung zu dulden verpflichtet ist. Das
ist der Steuerschuldner.
2. Die Bezeichnung des Inhaltsadressaten ist nicht eindeutig falsch, sondern mehrdeutig und damit auslegungsfähig, wenn Anhaltspunkte
dafür bestehen, wer tatsächlich gemeint sein könnte. Solche Anhaltspunkte waren im Streitfall die Bezeichnung der Inhaltsadressatin
als Rechtsnachfolgerin der Klägerin, obwohl tatsächlich keine Rechtsnachfolge eingetreten war, sowie der Umstand, dass die
steuerlichen Vertreter und die Geschäftsführer der Klägerin an der Außenprüfung mitgewirkt haben und offenbar selbst davon
ausgingen, dass die steuerlichen Verhältnisse der Klägerin geprüft werden sollten.
3. Die Berufung der Klägerin auf eine Nichtigkeit der Prüfungsanordnung ist nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn sie
im Vorfeld und während der gesamten Prüfung und der Schlussbesprechung bis zum Einspruchsverfahren fast vier Jahre nach Ergehen
der Prüfungsanordnung deren Adressierung nicht beanstandet hat und der Adressierungsmangel auch durch den Klägervertreter
aufrechterhalten wurde.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2019 S. 280 Nr. 9 EFG 2018 S. 1018 Nr. 12 AAAAG-83566
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