Hinzurechnung von Entgelten für Dauerschulden i. S. v. § 8 Nr. 1, 3. Alt. GewStG in der bis zum Jahr 2007 geltenden Fassung
bei Wertpapiersachdarlehen über festverzinsliche Anleihen, Verkauf der Anleihen und Abschluss von Termingeschäften zur Sicherung
der Rückgewährverpflichtung für die Sachdarlehen
Leitsatz
1. Erhält ein Unternehmen Wertpapiersachdarlehen i. S. v. § 607 BGB in Form von – jeweils kurz nach der Darlehensaufnahme
vom Unternehmen veräußerten – festverzinslichen Anleihen, werden die Darlehen jeweils kurz vor Laufzeitende verlängert und
haben sie dadurch eine Laufzeit von mehr als einem Jahr, so handelt es sich bei den Wertpapiersachdarlehen um sog. Dauerschulden
i. S. v. § 8 Nr. 1, 3. Alt. GewStG in der vor 2008 gültigen Fassung.
2. Schließt das Unternehmen zur Sicherung der ihm gegenüber dem Darlehensgeber obliegenden Rückgewährverpflichtung bezüglich
der festverzinslichen Anleihen (siehe 1.) unbedingte Termingeschäfte (Forwards) über entsprechende Anleihen mit einer anderen
Bank ab, wobei die bis zum Erwerb anfallenden Stückzinsen gesondert ausgewiesen und dem Unternehmen in Rechnung gestellt werden,
so stellen die während der Laufzeit der Wertpapiersachdarlehen aufgelaufenen Stückzinsen auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise
keine „Entgelte für Schulden” i. S. d. § 8 Nr. 1, 3. Alt. GewStG a.F. dar.
3. Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 GewStG a. F. vorliegen, muss grundsätzlich jedes einzelne
Schuldverhältnis für sich beurteilt werden.
4. Nur solche Leistungen des Darlehensnehmers an den Darlehensgeber sind als „Entgelte” anzusehen, die (wirtschaftlich) als
Gegenleistung für die Nutzung des überlassenen Fremdkapitals zu qualifizieren sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2018 S. 1237 Nr. 22 EFG 2018 S. 1121 Nr. 13 GAAAG-83564
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.02.2018 - 3 K 3018/15
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