Billigkeitserlass von Kindergeldrückforderungen wegen vorheriger, nicht mehr revidierbarer Anrechnung auf SGB II-Leistungen
Leitsatz
1. Ist zu Unrecht gewährtes Kindergeld von der Familienkasse zurückgefordert worden, so ist ein Billigkeitserlass aus sachlichen
Gründen nach § 227 AO gerechtfertigt und geboten, wenn das Kindergeld zuvor bei der Berechnung der Höhe von Sozialhilfeleistungen
als die Sozialleistungen minderndes Einkommen angesetzt worden ist, eine nachträgliche Korrektur der Sozialleistungen verfahrensrechtlich
nicht mehr möglich ist und der Kindergeldanspruchsberechtigte seine Mitwirkungs- bzw. Mitteilungspflichten nicht verletzt
hat.
2. Es besteht keine generelle Verpflichtung der Familienkasse, einen Billigkeitserlass auszusprechen, wenn Kindergeld auf
SGB-II Leistungen angerechnet wurde und es später mangels eines Kindergeldanspruchs zur Rückforderung des Kindergelds durch
die Familienkasse kommt. Vielmehr ist im Billigkeitsverfahren das Verhalten des Kindergeldberechtigten, des Sozialleistungsträgers
und der Familienkasse zu würdigen und abzuwägen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAG-83560
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.10.2017 - 10 K 10109/13
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