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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 10109/13

Gesetze: AO § 227, AO § 5, FGO § 102, EStG § 31 S. 3, EStG § 68, SGB II § 11, SGB II § 12

Billigkeitserlass von Kindergeldrückforderungen wegen vorheriger, nicht mehr revidierbarer Anrechnung auf SGB II-Leistungen

Leitsatz

1. Ist zu Unrecht gewährtes Kindergeld von der Familienkasse zurückgefordert worden, so ist ein Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen nach § 227 AO gerechtfertigt und geboten, wenn das Kindergeld zuvor bei der Berechnung der Höhe von Sozialhilfeleistungen als die Sozialleistungen minderndes Einkommen angesetzt worden ist, eine nachträgliche Korrektur der Sozialleistungen verfahrensrechtlich nicht mehr möglich ist und der Kindergeldanspruchsberechtigte seine Mitwirkungs- bzw. Mitteilungspflichten nicht verletzt hat.

2. Es besteht keine generelle Verpflichtung der Familienkasse, einen Billigkeitserlass auszusprechen, wenn Kindergeld auf SGB-II Leistungen angerechnet wurde und es später mangels eines Kindergeldanspruchs zur Rückforderung des Kindergelds durch die Familienkasse kommt. Vielmehr ist im Billigkeitsverfahren das Verhalten des Kindergeldberechtigten, des Sozialleistungsträgers und der Familienkasse zu würdigen und abzuwägen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAG-83560

Preis:
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.10.2017 - 10 K 10109/13

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