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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 15340/15

Gesetze: GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 3

Keine Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung wegen Rückgängigmachung des Kaufvertrags aufgrund einer für den Käufer schon beim Kauf aus den Anlagen zum Kaufvertrag ersichtlichen unzutreffenden falschen Wohnflächenberechnung

Leitsatz

1. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG zur Rückgängigmachung der Steuerfestsetzung von Grunderwerbsteuer infolge eines schweren und nicht behebbaren Mangels liegen nicht vor, wenn für die Käuferin schon beim Erwerb einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung aus den im Kaufvertrag in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig ersichtlich war, dass die Wohnfläche infolge einer unzutreffenden Wohnflächenberechnung (u. a. vollständige Einbeziehung von Treppen /Treppenhaus, 50%ige Einbeziehung der Terrassen) deutlich überhöht angegeben war, und wenn die Käuferin wegen der unrichtigen Wohnflächenangabe später einseitig die Rückabwicklung des Kaufvertrags initiiert und durchgesetzt hat.

2. Mit „Vertragsbedingungen” i. S. d. § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG sind die „Vertragsbestimmungen” gemeint (vgl. ). Bei Nichterfüllen der Vertragsbedingungen muss das Rechtsgeschäft aufgrund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht werden. Der Rechtsanspruch auf Rückübertragung und die erfolgte Rückübertragung müssen kausal verbunden sein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAG-83554

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.03.2017 - 12 K 15340/15

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