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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 2266/16 VSt

Gesetze: StromStG § 9b Abs. 1, StromStG § 2 Nr. 3, StromStG § 11 Satz 1 Nr. 4, StromStV i.d.F. vom 24.07.2013 § 15 Abs. 1 Satz 2, StromStV i.d.F. vom 24.07.2013 § 15 Abs. 4 Satz 1, StromStV i.d.F. vom 24.07.2013 § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 Satz 2, StromStV i.d.F. vom 24.07.2013 § 15 Abs. 4 Satz 3, StromStV i.d.F. vom 24.07.2013 § 15 Abs. 9, GG Art. 80 Abs. 1 Satz 2

Stromsteuervergütung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Bestimmung des Schwerpunkts der wirtschaftlichen Tätigkeit – Zuordnung von an Subunternehmer vergebenen Bauarbeiten zum Wirtschaftszweig Baugewerbe der WZ 2003

Leitsatz

  1. Bei der für den Anspruch auf Stromsteuervergütung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes einer mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausübenden Wasserbau- und Abwassergenossenschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 StromStV maßgebenden Einordnung in die Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2003) nach dem Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit sind auch an Subunternehmer vergebene Bauarbeiten der Klassen 45.11 und 45.24 WZ 2003 als baugewerbliche Tätigkeiten zu berücksichtigen.

  2. Die Bestimmung des § 15 Abs. 9 StromStV i.d.F. vom , nach der dies nicht gilt, wenn durch Subunternehmen ausgeführte Arbeiten für das zuzuordnende Unternehmen Investitionen (in Anlagevermögen) darstellen, überschreitet die - auf die Zuordnung von Unternehmen zu einem Abschnitt oder einer Klasse der WZ 2003 beschränkte - Regelungsbefugnis der dem Verordnungsgeber in § 11 Satz 1 Nr. 4 StromStG eingeräumten Ermächtigungsgrundlage und ist deshalb nichtig.

  3. § 11 Satz 1 Nr. 4 StromStG ermächtigt den Verordnungsgeber nicht, die Bestimmungen der WZ 2003 selbst zu ändern.

Fundstelle(n):
KAAAG-83541

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 21.02.2018 - 4 K 2266/16 VSt

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