Kindergeldanspruch bei mehraktiger Berufsausbildung: Hauptberufliche
praktische Tätigkeit einer Steuerfachangestellten als Voraussetzung der
Prüfung zur Steuerfachwirtin
Leitsatz
Die für den zweiten Ausbildungsabschnitt der Prüfung zur Steuerfachwirtin vorausgesetzte hauptberufliche praktische Tätigkeit
einer Steuerfachangestellten von mindestens drei Jahren mit einer Wochenarbeitszeit 40 Arbeitsstunden lässt den notwendigen
engen Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten entfallen und steht daher der Annahme einer die Fortbildung
zur Steuerfachwirtin umfassenden einheitlichen Erstausbildung mit der Folge eines fortwährenden Anspruchs auf Kindergeld nach
dem Bestehen der Prüfung zur Steuerfachangestellten entgegen.
Eine solche Vollzeittätigkeit im erlernten Beruf kann auch nicht als Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gewertet
werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAG-83540
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 06.12.2017 - 2 K 1605/17 Kg
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