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FG Köln Urteil v. - 2 K 465/17 EFG 2018 S. 1050 Nr. 12

Gesetze: BDSG § 34GG Art 2 Abs 1GG Art 1 GGArt 19 Abs 4 IFG§ 1 BDSG § 19

Auskunftsersuchen

Kein Anspruch auf Mitteilung der von einer rumänischen Behörde erteilten Auskünfte

Leitsatz

1) Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Steuerpflichtigen über den Inhalt der nach einem Auskunftsersuchen durch rumänische Behörden erteilten Informationen in Kenntnis zu setzen, wenn ansonsten die Gefahr besteht, dass der Steuerpflichtige sich an den Erkenntnissen der Behörde orientiert und seine Verhältnisse entsprechend gestalten kann.

2) Ein Anspruch auf Auskunftserteilung ergibt sich weder aus §§ 19, 34 BDSG noch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 1173 Nr. 21
EFG 2018 S. 1050 Nr. 12
IWB-Kurznachricht Nr. 17/2018 S. 642
StB 2018 S. 168 Nr. 6
TAAAG-83538

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FG Köln, Urteil v. 15.02.2018 - 2 K 465/17

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