BFH Beschluss v. - X B 81/03

Antrag auf Wiedereinsetzung für versäumte Beschwerdebegründungsfrist

Gesetze: FGO § 56

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer 1994, Umsatzsteuer 1994 bis 1996 und gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den bis nur zu einem geringen Teil statt, ohne die Revision zuzulassen.

Gegen das am zugestellte Urteil legte der Kläger am Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein mit dem Hinweis, die Begründung werde innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht. Am letzten Tag der Begründungsfrist, deren Verlängerung der Kläger nicht beantragt hatte, wurden vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zwischen 21.01 und 21.07 Uhr vier leere Seiten an den BFH gefaxt, die keinem Verfahren zugeordnet werden konnten. Da die Rücksendung per Fax durch die Verwaltungsabteilung des BFH nicht möglich war, wurde die Anwaltskanzlei am telefonisch von dem Vorgang unterrichtet.

Nach Hinweis des Senatsvorsitzenden vom auf den Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde hat der Kläger mit Schriftsatz vom , eingegangen beim BFH am (Telefax) bzw. am (Original), Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung trägt sein Prozessbevollmächtigter vor, die Beschwerdebegründung sei am gefertigt und am gleichen Tag an den BFH gefaxt worden. Er habe davon ausgehen können, dass die Beschwerdebegründung beim BFH angekommen und damit die Begründungsfrist gewahrt sei. Erst am sei er über das tatsächliche Geschehen informiert worden. Er müsse davon ausgehen, dass das Faxgerät des BFH am nicht in Ordnung gewesen sei, da sein Gerät funktioniere und andere Faxe ordnungsgemäß versandt worden seien. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde —entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom — ebenso wenig vorgelegt wie der Sendebericht vom .

II. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision muss, wie sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergibt, begründet werden. In der Beschwerdeschrift oder in einem gesonderten Schriftsatz, der bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten nach Zustellung des vorinstanzlichen Urteils beim BFH eingegangen sein muss (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 FGO), muss wenigstens einer der drei in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe eingehend dargelegt bzw. bezeichnet werden. Da der Kläger lediglich Beschwerde eingelegt, die Beschwerde aber nicht innerhalb der bis zum laufenden Rechtsmittelfrist in der erforderlichen Weise begründet hat, war die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Im Streitfall ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO hinsichtlich der versäumten Beschwerdebegründungsfrist nicht zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsantrag vom kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger nicht —wie erforderlich— mit dem Wiedereinsetzungsantrag auch die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nachgereicht, d.h. einen der Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO dargelegt hat.

Eines Hinweises des Senatsvorsitzenden auf die Notwendigkeit, innerhalb der Antragsfrist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen, bedurfte es nicht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Frist zum Nachholen der versäumten Rechtshandlung scheitert am Verschulden des Prozessbevollmächtigten, das dem Kläger gemäß § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuzurechnen ist. Von einem Rechtsanwalt muss erwartet werden, dass er die oben dargelegten Voraussetzungen und Anforderungen für ein von ihm einzulegendes Rechtsmittel kennt oder sich zumindest die Kenntnis davon verschafft (vgl. , BFH/NV 2000, 445).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1443
BFH/NV 2003 S. 1443 Nr. 11
WAAAA-69620