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Online-Nachricht - Mittwoch, 09.05.2018

Verbraucherschutz | Gesetzesentwurf zur Musterfeststellungsklage (BMJV)

Die Bundesregierung hat am den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage beschlossen. Das Gesetz soll bereits zum in Kraft treten.

Hintergrund: Mit der Einführung der Musterfeststellungsklage (MFK) sollen anerkannte und besonders qualifizierte Verbraucherverbände gegenüber einem Unternehmen zentrale Haftungsvoraussetzungen für alle vergleichbar betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher in einem einzigen Gerichtsverfahren verbindlich klären lassen können, ohne dass diese zunächst selbst klagen müssen. Die Verbraucherverbände müssen strenge Voraussetzungen erfüllen, damit gewährleistet ist, dass die Musterfeststellungsklage ausschließlich sachgerecht und im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher erfolgt und nicht zur gezielten Schädigung von Unternehmen missbraucht werden kann.

Anders als bei Sammelklagen nach US-Muster halten die Verbraucher bei der MFK am Ende jedoch kein Urteil in den Händen, das ihnen einen Ersatzanspruch bescheinigt. Vielmehr handelt es sich um die Klärung einer zentralen Streitfrage. Ist diese zugunsten der Verbraucher geklärt, erleichtert dies die individuelle Rechtsdurchsetzung erheblich. Ihre individuellen Ansprüche müssen Verbraucher gegebenenfalls in einem weiteren Gerichtsverfahren durchsetzen.

Die zentralen Regelungen des Gesetzentwurfs im Überblick:

  • Feststellungsziele:
    Zentrale Streitfragen / Anspruchsvoraussetzungen mit Bedeutung für eine Vielzahl von Verbrauchern werden in einem einzigen Verfahren entschieden (Vorteile: keine divergierenden Feststellungen, hohe Prozessökonomie, kein Kostenrisiko für Verbraucher).

  • Mindestzahl betroffener Verbraucher:
    Die MFK ist nur zulässig, wenn die Betroffenheit von min. zehn Verbrauchern glaubhaft gemacht wird und min. 50 Verbraucher ihre Ansprüche binnen zwei Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung der MFK zum Klageregister anmelden.

  • Klagebefugnis:
    Klagebefugt sind nur besonders qualifizierte Einrichtungen. Dazu zählen

    1. in Deutschland registrierte Verbraucherschutzvereine nach § 4 UKlaG und

    2. ausländische qualifizierte Einrichtungen, die in einer Liste der EU-Kommission aufgeführt werden.

    Zusätzlich müssen diese qualifizierten Einrichtungen weitere strenge Voraussetzungen erfüllen, um Missbrauch auszuschließen:

    1. min. 350 Mitglieder oder 10 Mitgliedsverbände,

    2. seit min. vier Jahren in die Liste eingetragen,

    3. Sicherung einer satzungsmäßigen Aufgabenwahrnehmung durch weitgehend nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeit,

    4. keine Erhebung der MFK in Gewinnerzielungsabsicht,

    5. nicht mehr als 5 % der finanziellen Mittel von Unternehmen.

  • Opt-in-Verfahren:
    Betroffene Verbraucher können ihre Ansprüche / Rechtsverhältnisse zum Klageregister anmelden, um von den Wirkungen der MFK zu profitieren.

  • Klageregister:
    Das Register wird beim Bundesamt für Justiz geführt. Darin wird die MFK nebst rechtlichen Hinweisen öffentlich bekannt gemacht und Anmeldungen erfasst. Das Klageregister soll zum eingerichtet sein. Bis zum Aufbau eines vollelektronischen Klageregisters kann es übergangsweise manuell geführt werden.

  • Verjährungshemmung:
    Durch die wirksame Anmeldung wird die Verjährung der Ansprüche ab Erhebung der MFK gehemmt. Die Verbraucher erleiden also keinen Rechtsverlust bei Abwarten des Prozessausgangs.

  • Bindungswirkung:
    Das Urteil entfaltet für Folgestreitigkeiten zwischen angemeldeten Verbrauchern und beklagtem Unternehmen Bindungswirkung (Rechtssicherheit).

Hinweis:

Den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage finden Sie auf der Homepage des BMJV.

Quelle: BMJV online und Bundesregierung online (Ls)

Fundstelle(n):
PAAAG-83399