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Rentenversicherungspflicht | Befreiung eines Apothekers
Ein Apotheker ist nicht nur dann von der Versicherungspflicht befreit, wenn er tatsächlich als approbierter Apotheker tätig ist. Ausreichend ist auch eine andere, nicht berufsfremde Tätigkeit, die keine Approbation voraussetzt.
Der auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung klagende approbierte Apotheker ist als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen in einem Unternehmen, das Konzepte für die Reinigungs- und Sterilisationsprozessüberwachung zur Aufbereitung von Medizinprodukten erarbeitet, tätig. Seinen im Jahr 2012 vorsorglich gestellten Antrag, ihn von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien, hatte die beklagte DRV Bund abgelehnt. Das BSG hat das Urteil des Landessozialgerichts auf...