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WEG | Sanierungspflichten in einem Altbau
Weist das Gemeinschaftseigentum gravierende bauliche Mängel auf, die die zweckentsprechende Nutzung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen, ist eine sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich und einzelne Wohnungseigentümer können die Sanierung (§ 21 Abs. 4 WEG) verlangen.
Die Parteien bilden eine Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft. Das im Jahr 1890 errichtete Gebäude wurde im Jahr 1986 in zwölf Wohnungen und drei Teileigentumseinheiten aufgeteilt. Der Antrag der Eigentümer der drei Teileigentumseinheiten, die sich im Souterrain des Gebäudes befinden und derzeit als Naturheilpraxis, Künstleragentur und Kommunikationsagentur genutzt werden, [i]Zur Flüchtlingsunterbringung als zulässige Nutzungsform im Teileigentum Hofele, NWB 46/2017 S. 3483auf Beseitigung von Feuchtigkeitsschäd...