Buchführung | Erfassung von unbaren Kartenumsätzen im Kassenbuch (BStBK)
Die BStBK hat eine Eingabe an das
BMF zur Erfassung von unbaren Kartenumsätzen im Kassenbuch veröffentlicht. In
ihrer Eingabe spricht die BStBK das umstrittene Thema an, ob die bisher gelebte
und in Betriebsprüfungen nicht beanstandete Praxis im Zusammenhang mit der
Darstellung der Geld- oder Kreditkarten-Umsätze im Kassenbuch zulässig
ist.
Hintergrund: Das BMF hat sich am gegenüber dem DStV e.V. zu dieser Problematik geäußert und ausgeführt, dass in der Regel bare und unbare Geschäftsvorfälle getrennt zu verbuchen sind. Zudem seien im Kassenbuch nur Bareinnahmen und Barausgaben zu erfassen. Die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch stelle einen formellen Mangel dar und widerspreche dem Grundsatz der Wahrheit und Klarheit einer kaufmännischen Buchführung. Die steuerrechtliche Würdigung des Sachverhaltens hänge von den Umständen des Einzelfalls ab.
Hierzu führt die BStBK u.a. weiter aus:
Nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer ist es nicht sachgerecht, dass die seit Jahren gelebte Verfahrensweise nun von der Finanzverwaltung abgelehnt wird. Insgesamt liegt die Problematik darin, dass die Umsätze direkt in der Registrierkasse vollständig erfasst werden und die Buchhaltung dieser Erfassungssystematik folgt. Die Nachvollziehbarkeit sei am besten gegeben, wenn man die Werte der Registrierkasse direkt übernimmt und die unbaren Umsätze wieder ausbucht. Es handele sich bei dieser Vorgehensweise um eine jahrelange Übung.
Die BStBK regt an, folgende Nichtbeanstandungsregelung und Klarstellung zu treffen:
Insbesondere in den Fällen, in denen eine kurzzeitige gemeinsame Verbuchung und Aufzeichnung von baren und unbaren Geschäftsvorfällen erfolgt und die unbaren Umsätze nachvollziehbar direkt wieder aus dem Kassenkonto ausgebucht und dem Kassenbuch ausgetragen werden, liegt kein formeller Mangel und kein Verstoß gegen die (Rz. 55) vor. Bei der geschilderten Verfahrensweise ist eine genügende Kennzeichnung gegeben. Diese Nichtbeanstandungsregelung gilt nur, wenn keine weiteren Mängel hinzutreten.
Zudem sollte klargestellt werden, dass in einem Tagesbericht bzw. Kassenbuch eine zahlungswegunabhängige Aufschlüsselung der Einnahmen nach Umsatzsteuersätzen ausreichend ist und innerhalb der baren und unbaren Einnahmen nicht zusätzlich eine Aufschlüsselung nach Umsatzsteuersätzen erforderlich ist. Anderenfalls dürften viele Registrierkassen nicht mehr verwendet werden.
Diese Regelungen könnten z.B. im BMF-Schreiben zur Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 Abs. 1 AO aufgenommen werden, welches sich derzeit noch in der Abstimmung mit den Ländern befindet.
Quelle: Eingabe der BStBK v. , veröffentlicht auf der Homepage der BStBK (il)
Fundstelle(n):
LAAAG-83237