Frage der Hinzurechnung
des vom pharmazeutischen Hersteller gewährten sog. Herstellerrabatts
beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Arzneimitteln der gesetzlichen
Krankenkasse
Leitsatz
1. Leistungsempfänger
der im abgekürzten Lieferweg von den Versandapotheken an die Versicherten
ausgelieferten Arzneimittel war die Stpfl. auf Grund des mit der
Einlösung des zu Lasten der Stpfl. ausgestellten Rezepts für und
gegen die Stpfl. als Leistungsempfängerin abgeschlossenen Liefervertrages.
2. Der erkennende Senat vermag
den Herstellerrabatt nach § 130a SGB V nicht als Entgelt zu qualifizieren,
das ein Dritter, der pharmazeutische Hersteller, dafür entrichtet, dass
die Versandapotheke die Stpfl. mit Arzneimitteln beliefert. Aus
höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt, dass der Herstellerrabatt
nicht in die Bemessungsgrundlage für die gegenüber der Stpfl. festzusetzende
USt einzubeziehen ist, weil der Herstellerrabatt gewährt wird, um
auf der Handelsstufe pharmazeutischer Hersteller – Abnehmer Apotheke
zu mindern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer: ECLI:DE:FGMS:2018:0313.15K832.15U.00
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1063 Nr. 12 KSR direkt 2018 S. 12 Nr. 5 KÖSDI 2018 S. 20748 Nr. 5 UStB 2018 S. 196 Nr. 7 NAAAG-83219
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Online-Dokument
Finanzgericht
Münster
, Urteil v. 13.03.2018 - 15 K 832/15 U
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