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Finanzgericht Münster  Urteil v. - 15 K 832/15 U EFG 2018 S. 1063 Nr. 12

Gesetze: SGB V § 130a, UStG § 10 Abs 1 Satz 3

Frage der Hinzurechnung des vom pharmazeutischen Hersteller gewährten sog. Herstellerrabatts beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Arzneimitteln der gesetzlichen Krankenkasse

Leitsatz

1. Leistungsempfänger der im abgekürzten Lieferweg von den Versandapotheken an die Versicherten ausgelieferten Arzneimittel war die Stpfl. auf Grund des mit der Einlösung des zu Lasten der Stpfl. ausgestellten Rezepts für und gegen die Stpfl. als Leistungsempfängerin abgeschlossenen Liefervertrages.

2. Der erkennende Senat vermag den Herstellerrabatt nach § 130a SGB V nicht als Entgelt zu qualifizieren, das ein Dritter, der pharmazeutische Hersteller, dafür entrichtet, dass die Versandapotheke die Stpfl. mit Arzneimitteln beliefert. Aus höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt, dass der Herstellerrabatt nicht in die Bemessungsgrundlage für die gegenüber der Stpfl. festzusetzende USt einzubeziehen ist, weil der Herstellerrabatt gewährt wird, um auf der Handelsstufe pharmazeutischer Hersteller – Abnehmer Apotheke zu mindern.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:FGMS:2018:0313.15K832.15U.00

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1063 Nr. 12
KSR direkt 2018 S. 12 Nr. 5
KÖSDI 2018 S. 20748 Nr. 5
UStB 2018 S. 196 Nr. 7
NAAAG-83219

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Finanzgericht Münster , Urteil v. 13.03.2018 - 15 K 832/15 U

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