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Lexikon - Stand: 09.04.2025

Werkvertrag

Henning Rabe v. Pappenheim

I Begriff

Unternehmen erbringen bei der Herstellung ihrer Produkte oder beim Anbieten ihrer Dienstleistungen die Wertschöpfung in der Regel nicht vollständig in Eigenregie. Vielmehr werden oftmals Fremdleistungen anderer Unternehmen zugekauft. Dies geschieht auf Basis sog. Dienst- oder Werkverträge.

Durch einen Werkvertrag wird der Vertragspartner („Auftragnehmer“) zur Herstellung des vereinbarten Werkes und somit zu einem bestimmten Werkerfolg verpflichtet. Bei einem Dienstvertrag schuldet derjenige, welcher Dienste zusagt, die Leistung der versprochenen Dienste. Kennzeichnend für beide Vertragstypen ist, dass der Vertragspartner die im Rahmen des Vertrags notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen organisiert. Dies beinhaltet insbesondere, dass die von ihm eingesetzten Arbeitnehmer weiterhin ausschließlich seinen Weisungen unterliegen (Direktionsrecht).

Die Unterscheidung zwischen Dienst- und Werkverträgen ist für die nachfolgend dargestellten Aspekte unerheblich. Zur Vereinfachung wird daher im Folgenden nur von „Werkverträgen“ gesprochen; die Ausführungen beziehen sich aber gleichermaßen auf Dienstverträge.

II Abgrenzung zu Arbeitnehmerüberlassung

Bedeutung e...

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