Suchen
Online-Nachricht - Dienstag, 08.05.2018

Einkommensteuer | Abzug der Abgabe an die Notarkasse (BayLfSt)

Das BayLfSt hat den Wert des Teils der Abgaben der Notare an die Notarkasse, der für das Jahr 2017 als Sonderausgaben abzugsfähig ist, bekanntgegeben (BayLfSt, Vefügung v. - S 2221.1.1-2/57 St32).

Hintergrund: Die Notarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern mit Sitz in München. Neben der Versorgung der ausgeschiedenen Notare im Alter sowie der Notarassessoren und der Notare a.D. bei Amtsunfähigkeit, zählt u.a. die einheitliche Durchführung der Versicherung der Notare und die Zahlung der Bezüge der Notarassessoren zu ihren Aufgaben.

Im Hinblick auf die einkommensteuerliche Behandlung der Abgaben der Notare an die Notarkasse (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG) wird weiter ausgeführt:

  • Für das Fahr 2017 beträgt der abzugsfähige Betrag 6.633 €.

  • Leistet ein Notar in Einzelfällen geringere Abgaben an die Notarkasse, so ist der insgesamt gezahlte Betrag als auf die eigene Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung entfallend zu behandeln.

  • Soweit die Notarkasse in den einzelnen Jahren einen Teil der geleisteten Abgaben den Notaren zurückerstattet, mindern diese Rückerstattungsbeiträge die als Betriebsausgaben zu berücksichtigenden Ausgaben.

Hinweis:

In der Verfügung sind die abzugsfähigen Beiträge ab dem Jahr 2005 aufgelistet.

Quelle: .1.1-2/57 St32, NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
TAAAG-83175