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Rentensplitting
Im SGB VI ist in den §§ 120a ff. das Rentensplitting unter Ehegatten geregelt. Danach können die Ehegatten gemeinsam bestimmen, dass die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung partnerschaftlich zwischen den beiden Ehegatten aufgeteilt werden.
Voraussetzungen hierfür sind, dass
die Ehe nach dem geschlossen worden ist (§ 120a Absatz 2 Nr. 1 SGB VI) oder
die Ehe am bestand und beide Ehegatten nach dem geboren sind (§ 120a Absatz 2 Nr. 2 SGB VI) und
beide Ehepartner mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorweisen können (§ 120a Absatz 4 SGB VI).
Eine weitere Voraussetzung nach § 120a Absatz 3 SGB VI ist, dass entweder beide Ehegatten erstmalig eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen oder ein Ehegatte erstmalig eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und der andere Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat.
Nach Durchführung des Rentensplittings sind die von den beiden Ehegatten während der Ehe erworbenen Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung gleich hoch: Der Ehegatte mit den in der Ehezeit erworbenen höheren Rentenansprüche gibt einen Teil seiner ehezeitlichen Rentenansprüche an den anderen Ehegatten a...