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Lexikon - Stand: 27.02.2025

BAV-Förderbeitrag

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Der Arbeitgeber kann einen Teilbetrag seines Arbeitgeberbeitrags zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) für Mitarbeiter mit einem monatlichen Einkommen unterhalb 2.575 Euro (bis 2019 2.200 Euro) bei der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert in Abzug bringen (BAV-Förderbeitrag). Der BAV-Förderbeitrag beträgt 30 % des Arbeitgeberbeitrags zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, höchstens 288 Euro jährlich (bis 2019 144 Euro). Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass der jährliche Arbeitgeberbeitrag mindestens 240 Euro jährlich beträgt und dass die Auszahlung der Leistung in Form einer lebenslänglichen Rente oder eines Auszahlungsplans erfolgt. Der BAV-Förderbeitrag wird für Versorgungszusagen ab 2018 gewährt. Hat ein Arbeitgeber bereits in 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung geleistet, so ist der BAV-Förderbeitrag auf die Differenz zu dem im Jahr 2016 entrichteten Beitrag beschränkt.

Beispiel 1

Der Arbeitgeber zahlt vierteljährlich jeweils am 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 300 Euro. Am 15. ...

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