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Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)
Das Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) regelt in § 7 Absatz 1, welche Angaben das Produktinformationsblatt beinhalten muss:
die Produktbezeichnung,
die Benennung des Produkttyps und eine kurze Produktbeschreibung,
die Zertifizierungsnummer,
bei Altersvorsorgeverträgen die Empfehlung, vor Abschluss des Vertrags die Förderberechtigung zu prüfen,
den vollständigen Namen des Anbieters,
die wesentlichen Bestandteile des Vertrags,
die auf Wahrscheinlichkeitsrechnungen beruhende Einordnung in Chancen-Risiko-Klassen,
bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 AltZertG die Angabe des Nettodarlehensbetrags, der Gesamtkosten und des Gesamtdarlehensbetrags,
eine Aufstellung der Kosten,
Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis,
bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG die garantierte monatliche Leistung,
einen Hinweis auf die einschlägige Einrichtung der Insolvenzsicherung und den Umfang des insoweit gewährten Schutzes,
Informationen zum Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrags,
Hinweise zu den Möglichkeiten und Folgen einer Beitragsfreistellung oder Tilgungsaussetzung und
den Stand des Produktinformationsblatts.
Durch die Verordnung zum Produktinformationsb...