Suchen

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Lexikon - Stand: 27.02.2025

Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Das Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) regelt in § 7 Absatz 1, welche Angaben das Produktinformationsblatt beinhalten muss:

  1. die Produktbezeichnung,

  2. die Benennung des Produkttyps und eine kurze Produktbeschreibung,

  3. die Zertifizierungsnummer,

  4. bei Altersvorsorgeverträgen die Empfehlung, vor Abschluss des Vertrags die Förderberechtigung zu prüfen,

  5. den vollständigen Namen des Anbieters,

  6. die wesentlichen Bestandteile des Vertrags,

  7. die auf Wahrscheinlichkeitsrechnungen beruhende Einordnung in Chancen-Risiko-Klassen,

  8. bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 AltZertG die Angabe des Nettodarlehensbetrags, der Gesamtkosten und des Gesamtdarlehensbetrags,

  9. eine Aufstellung der Kosten,

  10. Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis,

  11. bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG die garantierte monatliche Leistung,

  12. einen Hinweis auf die einschlägige Einrichtung der Insolvenzsicherung und den Umfang des insoweit gewährten Schutzes,

  13. Informationen zum Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrags,

  14. Hinweise zu den Möglichkeiten und Folgen einer Beitragsfreistellung oder Tilgungsaussetzung und

  15. den Stand des Produktinformationsblatts.

Durch die Verordnung zum Produktinformationsb...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen