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BMF 25.08.1989 IV B 6 S 2334 73/89 II

Lohnsteuer; | verbilligte Überlassung von Bekleidungsgegenständen durch die Postkleiderkasse (§ 3 EStG)

Durch das Steuerreform-Änderungsgesetz (NWB G F.3 S.3889) ist in § 3 EStG die Nr.31 eingefügt worden, nach der u.a. die verbilligte Überlassung von typischer Berufskleidung durch den Arbeitgeber steuerfrei bleibt. Im Bereich des öffentlichen Dienstes gehören zur Berufskleidung grds. alle Kleidungsstücke, die als Dienstkleidungs- oder Uniformteile dauerhaft gekennzeichnet sind, z.B. durch angenähte oder eingewebte Bundes- und Landeswappen, Dienstabzeichen der jeweiligen Behörde oder Dienststelle, Biesen, Schulterklappen oder Kokarden. Darüber hinaus sind die Kleidungsstücke, die schon ihrer Art nach so gut wie ausschließlich beruflich getragen werden, z.B. Arbeitskittel und Warnweste, der typischen Berufskleidung zuzurechnen. Soweit sich das Warenangebot der Kleiderkasse auf Kleidungsstücke, die au...

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