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RENO Nr. 5 vom Seite 6

Die Abrechnung von Beratungshilfe im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren

Rechtsanwältin Alexia Joannidis; Köln

Die Insolvenzordnung sieht in § 305 Abs. 1 Nr. 1 vor, dass beim Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, welches von einer natürlichen Person gem. § 304 InsO angestrebt wird (sog. Verbraucherinsolvenzverfahren), ein Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt werden muss und eine Bescheinigung über das Scheitern von einer geeigneten Stelle auszustellen ist. Diese Bescheinigung ist Bestandteil des Formularkonvoluts, welches zur Antragstellung seitens der Justiz ausgegeben und ausschließlich verwendet werden muss.

Allgemeines

Als geeignete Person oder Stelle nach dieser Vorschrift fungieren neben Schuldnerberatungsstellen auch Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater. Für die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens, d. h. dem Versuch, außerhalb des Insolvenzverfahrens eine Einigung mit den Gläubigern zu erzielen, kann der Schuldner bei seinem zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen.

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden. Der beauftragte Anwalt rechnet sodann seine Tätigkeit direkt mit dem Amtsgericht ab.

Der Antrag auf Beratungshilfe

Damit eine problemlose Abrechnung erfolgen kann, ist es notwendig, dass der Schuldner vor Durchführung des Schulden...