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BFH 29.11.2017 X R 34/15, StuB 9/2018 S. 340

Sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung; Überlagerung durch eine Betriebsverpachtung im Ganzen

(1) Büroräume sind im Regelfall als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen. (2) Eine zu einer Betriebsaufspaltung führende sachliche Verflechtung ist auch dann anzunehmen, wenn die wesentliche Betriebsgrundlage, die ein Gesellschafter einer Betriebs-Kapitalgesellschaft überlässt, zwar nicht im Eigentum des Gesellschafters steht, er sie aber aus eigenem Recht nutzen kann und zur Nutzungsüberlassung berechtigt ist. (3) Je nach den Umständen des Einzelfalls können auch immaterielle Wirtschaftsgüter als funktional wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen sein. (4) Trotz Beendigung einer Betriebsaufspaltung kann eine Betriebsaufgabe im vormaligen Besitzunternehmen vermieden werden, wenn zugleich die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen gegeben sind und f...

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