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Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht; Korrekturverfahren nach § 13 Abs. 4 InvStG 2004 a. F.
(1) Es wird daran festgehalten, dass der Gewinn aus der Veräußerung einer in Großbritannien belegenen Immobilie nach dem DBA-Großbritannien 1964/1970 in Deutschland besteuert werden darf, wenn die Veräußerung nach britischem Steuerrecht nur dazu führt, dass zuvor gewährte Abschreibungen auf Teile der Immobilie rückgängig gemacht werden – „Claw-back-Besteuerung“ – (Bestätigung des Senatsurteils vom - I R 49/09 NWB VAAAD-62809, BStBl 2011 II S. 482 = Kurzinfo StuB 2011 S. 273 NWB HAAAD-79819). (2) Der wegen materiell fehlerhafter Feststellungserklärung eines Investmentfonds gem. § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a. F. vom FA gesondert festzustellende Unterschiedsbetrag ist auf einen Investmentanteil zu beziehen. Maßgeblich für die Berechnung ist die Zahl der umlaufenden Anteile zum Schluss desjenigen Geschäftsjahrs, in welchem der materielle Fehler eingetr...