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Bezug von Reisevorleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU
Der XI. Senat des BFH hatte die Frage zu klären, ob sich ein Reiseveranstalter aus Deutschland beim Empfang von Reiseleistungen durch einen in Österreich ansässigen Paketreiseveranstalter unmittelbar auf das europäische Umsatzsteuerrecht berufen kann, mit der Folge, dass die vom deutschen Reiseveranstalter bezogenen Leistungen in Deutschland nicht steuerbar sind?
I. Leitsatz (amtlich)
Ein inländischer Reiseveranstalter kann sich hinsichtlich der von ihm für sein Unternehmen bezogenen Reisevorleistungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Unternehmers, für die er als Leistungsempfänger die Steuer schuldet, unmittelbar auf die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Margenbesteuerung (Art. 306 ff. MwStSystRL) berufen mit der Folge, dass er entgegen dem nationalen Recht keine Steuer für die erbrachten Leistungen schuldet, weil diese danach im Inland nicht steuerbar sind.
II. Sachverhalt
Eine GmbH war in den Streitjahren 2009 bis 2012 als Reiseveranstalterin unternehmerisch tätig. Die GmbH hatte von einem österreichischen Unternehmer Reisevorleistungen zur Durchführung von in Deutschland ausgeführten Radtouren bezogen. Der österreichische Unternehmer rechnete über diese Leistungen, die die Unt...