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Schmerzensgeld | „Dummes Arschloch“ als Reaktion in Ordnung
Kommt es nach dem Ausscheiden eines Sozius aus einer RA/StB-Sozietät zu verbalen Auseinandersetzungen, in deren Verlauf der ehemalige Sozius als „dummes Arschloch“ tituliert wird, hat dieser keinen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1 BGB i. V. mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG), wenn er sich zuvor in extrem abfälliger Weise über einen anderen Sozius geäußert hat.
Einmal mehr zeigt sich, dass bei gesellschaftsrechtlichen S. 1365Auseinandersetzungen nicht selten die Atmosphäre so vergiftet ist, dass es nur noch um die Herabwürdigung der Gegenseite geht. Überzogene oder abfällige Kritik stellt dabei – jedenfalls unter Anwälten – allein noch keine rechtlich angreifbare Schmähkritik dar. Für einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot muss v...