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Schadensersatz | Zur Täuschung über die Liquidität einer GmbH
Der Abschluss eines Kaufvertrags trotz fehlender Leistungsfähigkeit einer Vertragspartei ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Täuschungshandlung (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 263 Abs. 1 StGB) über die Leistungsfähigkeit, wenn die ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch die Gesellschaft mangels Finanzierung nicht gesichert und dies dem Vertragspartner bis zum Vertragsschluss bekannt ist.
Eine Täuschungshandlung besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Der Täter muss einem anderen eine nicht bestehende Tatsache als bestehend zur Kenntnis bringen oder das tatsächliche Gesamtbild durch Hinzufügen oder Fortlassen einzelner Elemente verfälschen. Unterdrücken einer wahren Tatsache bedeutet ein Handeln, durch das eine Tatsache...