RL (EU) 2016/681 Artikel 22
Kaptitel IV: Schlussbestimmungen
Artikel 22 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAG-82165