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RL (EU) 2016/681 Artikel 22

Kaptitel IV: Schlussbestimmungen

Artikel 22 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAG-82165