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RL (EU) 2016/681 Artikel 20

Kaptitel IV: Schlussbestimmungen

Artikel 20 Statistische Daten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission jährlich Statistiken über die an die PNR-Zentralstellen übermittelten PNR-Daten zur Verfügung. Diese Statistiken dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

(2) Die Statistiken müssen mindestens Folgendes ausweisen:

  1. die Gesamtzahl der Fluggäste, deren PNR-Daten erhoben und ausgetauscht worden sind;

  2. die Zahl der Fluggäste, bei denen eine weitere Überprüfung für angezeigt erachtet wurde.

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DAAAG-82165