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RL (EU) 2016/681 Artikel 14

Kapitel II: Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

Artikel 14 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen.

Insbesondere erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen einschließlich Geldbußen gegen Fluggesellschaften, die die Daten nicht gemäß Artikel 8 übermitteln oder hierzu nicht das vorgeschriebene Format verwenden.

Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

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DAAAG-82165