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LfSt Niedersachsen - S 2949 - 13 - St 242

Zerlegung der Körperschaftsteuer (§ 2 Abs. 4 ZerlG):
Einbeziehung von doppelstöckigen Personengesellschaften

Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind sowohl die Personengesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, an denen die Körperschaft unmittelbar als Gesellschafterin beteiligt ist, als auch die Personengesellschaften, an denen die Körperschaft nur mittelbar beteiligt ist, in die Zerlegung der Körperschaftsteuer nach § 2 Abs. 4 ZerlG einzubeziehen.

Unterhält die Personengesellschaften Betriebsstätten in unterschiedlichen Bundesländern, sind für die Zerlegung zusätzlich die anteilig auf diese Betriebsstätten entfallenden Arbeitslöhne anzugeben (mindestens der fiktive Unternehmerlohn für die im Betrieb tätigen Mitunternehmer).

Ist die Personengesellschaft an weiteren Personengesellschaften beteiligt, sind die Arbeitslöhne aus der Unterbeteiligung in die Gesamtsumme einzubeziehen. Entfallen die Arbeitslöhne aus der Unterbeteiligung auf Betriebsstätten in unterschiedlichen Bundesländern, ist auch hier eine Aufteilung der Arbeitslöhne vorzunehmen. Die Mitteilung an die Zerlegungsstelle erfolgt b. a. w. formlos.

Hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte in Zusammenhang mit doppelstöckigen Personengesellschaften gebe ich folgenden Hinweis.

Im Gegensatz zu anderen potenziellen Zerlegungsfällen können diese Fälle nicht programmgesteuert anhand der FEIN-Stammdaten oder der Informationen zur Gewerbesteuer-Zerlegung erkannt werden. Es sind deshalb Eintragungen zu Kz. 45.773 (Körperschaft mit Sitz in anderem Bundesland) erforderlich. Auf die Dienstanweisung im KDialog zur Feststellung der Einkünfte im Sachbereich 45 (Grunddaten der Beteiligten) wird verwiesen.

LfSt Niedersachsen v. - S 2949 - 13 - St 242

Fundstelle(n):
TAAAG-82164