1. Der streitige Zeitraum erstreckt sich in Fällen einer Ablehnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht. Eine Begrenzung des Streitgegenstands kann sich daraus ergeben, dass der Leistungsträger über einen Folgeantrag entscheidet. Eine solche Begrenzungswirkung ist aber nicht anzunehmen, wenn der Leistungsträger lediglich in Umsetzung sozialgerichtlicher Eilentscheidungen ausdrücklich vorläufig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht leistet.
2. Es liegt kein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II aF. in Verbindung mit § 57 SGB III vor, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine spezielle Ausbildung für behinderte Menschen gemäß § 42m HwO absolviert, die nicht in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne der §§ 25ff HwO stattfindet (hier: Autofachwerker). Daran ändert auch die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in das Ausbildungsverzeichnis der Handwerkskammer ("Lehrlingsrolle") nichts.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 14.12.2015 - L 5 AS 36/16
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