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Ein neuer Weg zur Aufstockung von Rentenansprüchen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB IAAAG-81926 Derzeit werden 70 % der Pflegebedürftigen häuslich versorgt, davon 67 % von Angehörigen ohne Unterstützung von Pflegediensten. Dafür gibt es von der Pflegeversicherung einen kleinen Ausgleich bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Von diesem waren Altersrentnerinnen und -rentner, die z. B. ihre Partner oder Eltern pflegen, bislang faktisch ausgeschlossen. Seit dem gibt es für diese Personengruppe durch das „Flexirentengesetz“ eine Möglichkeit, ihre Rentenansprüche durch die häusliche Pflege aufzustocken.
Ausführlicher Beitrag s. .
Grundsätzliche Regelung in der gesetzlichen Pflegeversicherung
[i]AnspruchsvoraussetzungenDamit ein Anspruch auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegeversicherung besteht, muss eine häusliche, nicht erwerbsmäßige Pflege einer pflegebedürftigen Person mit mindestens Pflegegrad 2 erfolgen, und zwar in einer wöchentlichen Mindestpflegezeit, die zehn Stunden an mindestens zwei Tagen beträgt (vgl. § 44 Abs. 1 SGB XI). Liegen die Voraussetzungen vor, sind Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Nr. 1a SGB VI). Die Beiträge zur Rentenkasse werden vollständig von der Pflegekasse des Pflegebedür...