hälftige Zuordnung der insgesamt geleisteten Vorsorgeaufwendungen vor Durchführung der Höchstbetragsberechnung
Leitsatz
Beantragen einzeln veranlagte Ehegatten, dass Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach
§ 35a EStG ihnen jeweils zur Hälfte zugerechnet werden, so sind zunächst die insgesamt angefallenen Aufwendungen zu addieren
und den Ehegatten je zur Hälfte zuzuordnen. Dieser Betrag ist danach bei jedem Ehegatten nach Maßgabe einer für ihn individuell
durchzuführenden Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung in Abzug zu bringen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KÖSDI 2018 S. 20818 Nr. 7 JAAAG-82043
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.11.2017 - 2 K 1032/16
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